Produkthaftung neu gedacht: die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853

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18.11.24 / Autor: Jörg Ertelt

Die bisherige Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG stammt aus dem Jahre 1985. Das war das Jahr, in dem Live is life, Rock Me Amadeus und - oh Zeiten, oh Sitten - Cheri, Cheri Lady Nummer-eins-Hits in Deutschland waren.

Es war die Zeit der aufkommenden Mobiltelefone. Stichwort Motorola DynaTAC, besser bekannt als der "Knochen".

Und es war die Zeit des ECUs, der European Currency Unit (Europäische Währungseinheit), quasi der Vorgänger des Euro. So wurde die Selbstbeteiligung beim Schaden an einer Sache gem. Art. 9 der vorgenannten Richtlinie mit 500 ECU veranschlagt.

Seit dem ist viel passiert: Das Mobiltelefon hat sich zum Smartphone verpuppt und nahtlos in das Leben der Anderen integriert. Die KI ist dabei, die NI zu übernehmen. Kurzum: Die Anzahl, Varianz , technische Ausstattung und Fähigkeiten von Produkten hat sich enorm verändert, was neue Schäden impliziert und deshalb ein anderes Haftungsverhalten für solche Schäden nach sich ziehen sollte.

Vor diesem Hintergrund war es an der Zeit, die 39 Jahre alte europäische Produkthaftung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Folgerichtig, und nach dem gebotenem europäischen Hin und Her, hat es die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 am 18.11.24 ins Amtsblatt der EU geschafft. Sie wird am 8.12.2024 in Kraft treten.

Die Gesetzgeber in den 27 EU-Mitgliedsstaaten sind nur angehalten, die neue Produkthaftungsrichtlinie in das jeweilige nationale Gesetz zu überführen, wie das bei europäischen Richtlinien gem. Art. 288 AEUV gute Sitte ist. Dies muss bis zum 9.12.2026 geschehen. Nebenbei: die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG ist in Deutschland im Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG umgesetzt.

Die bisherige Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG ist dann mit Wirkung zum 9.12.2026 außer Kraft zu setzen. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die bis zu diesem Datum in Verkehr gebracht werden.

Was sind die wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen?

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs - für Software muss jetzt auch gehaftet werden

  • Ausweitung des Begriffs der Fehlerhaftigkeit eines Produkts

  • Erweiterung des Kreises potentiell haftender Wirtschaftsakteure

  • Ausweitung des Begriffs des Schadens

  • Beweismittel müssen ggf. offengelegt werden

  • Änderung der Beweislast

  • Einschränkung der Haftungsausschlüsse

Das alles und mehr erfahren Sie im Detail in unserem Seminar Produktsicherheit und Produkthaftung: die beiden Seiten derselben Medaille.

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