08.03.2025 / Autor:
Anmerkungen zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Maschinenrichtlinie weiterhin gültig
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt für Wirtschaftsakteure weiterhin, und zwar bis zum 19.1.2027. Deshalb muss die Konformität von Maschinen zur Maschinenrichtlinie weiterhin bescheinigt werden, wenn Maschinen auf dem Markt der EU erstmalig bereitgestellt oder für den Eigengebrauch in Betrieb genommen werden sollen.
Ab 20.1.2027 gilt dann für Wirtschaftsakteure Wirtschaftsaklteure gem. Beschluss 768/2008/EG sind folgende Personen: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler. die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die am 29.6.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und 20 Tage später in Kraft getreten ist.
Vor der Inkraftsetzung musste die Maschinenverordnung allerdings korrigiert werden, weil sie falsche Gültigkeitsdaten enthalten hat. Daraus resultierte die erste, nicht rechtsverbindliche, konsolidierte Fassung.
Keine harmonisierten Normen
Es gibt noch keine harmonisierten Normen zur Maschinenverordnung (Stand: März 2025). Die ca. 1.000 zur Maschinenrichtlinie harmonisierten Normen müssen noch auf die Maschinenverordnung umgeschrieben werden. Man darf gespannt sein, ob die Umschreibung bis zum 20.1.27 abgeschlossen sein wird.
Digitalisierung mit Hindernissen
Den Zopf zur Verpflichtung der Bereitstellung einer papierenen Betriebsanleitung hingegen konnte nicht abgeschnitten werden. Bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer Jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. (B2C) ist sie weiterhin Pflicht. Bei B2B kann der Käufer beim Kauf darauf bestehen. Es wird zwar allenthalben getönt, dass die Lieferketten digitalisiert werden sollen – siehe in etwa die Ökodesign-Verordnung mit dem digitalen Produktpass – aber bei Maschinen haben die EU-Mitgliedsstaaten offenbar den Mut nicht aufgebracht, die Digitalisierung der Benutzerinformation ohne Einschränkung zuzulassen.
Klarstellung bei unvollständigen Maschinen
Positiv zu vermerken ist, dass in der Maschinenverordnung sehr klar dargelegt wird, dass unvollständige Maschinen nicht anders zu behandeln sind wie vollständige Maschinen. Abgesehen davon, dass für unvollständige Maschinen gem. Maschinenverordnung weiterhin keine Konformitätsbewertung durchgeführt und weiterhin keine CE-Kennzeichen angebracht wird. Und dass anstelle einer EU-Konformitätserklärung eine EU-Einbauerklärung auszustellen ist. Die üblichen Ausflüchte, weshalb dieses und jenes bei unvollständigen Maschinen nicht zu leisten sei, wie z. B. ein Typenschild oder eine Montageanleitung mit den Inhalten der Betriebsanleitung, sollten damit der Vergangenheit angehören.
Pflichten für Einführer und Händler
Händler und Einführer sind jetzt ebenfalls adressiert und mit Pflichten belegt. Unternehmen sollten sich in diesem Zusammenhang überlegen, ob sie aus Drittstaaten Maschinen in die EU einführen. Die Pflichten der Einführer sind nahe an den Pflichten der Hersteller angesiedelt und ohne dessen Kooperation nicht erfüllbar. Besser ist es, wenn sie Maschinen bei einer verantwortlichen Person in der EU beziehen. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, die sowohl die verantwortliche Person als auch deren Pflichten in Art. 4 regelt.
KI und Cybersecurity
Künstliche Intelligenz (KI) und Cybersecurity sind Gegenstand der Maschinenverordnung, allerdings eher noch auf kleiner Flamme. KI deshalb, weil die Bezüge zur KI-Verordnung naturgemäß fehlen, wurde diese doch erst im Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit entsprechenden Änderungsrechtsakten zur Maschinenverordnung muss deshalb gerechnet werden.
Und mangels harmonisierter Normen zum Thema Cybersecurity sieht es auf diesem Gebiet aktuell noch eher mau aus. Die mit Spannung erwarte EN 50742 Safety of machinery - Protection against corruption befindet sich noch in der Werdung.
Unter der Funkanlagenrichtlinie ist mittlerweile die Normenreihe EN 18031-x im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, allerdings mit Einschränkungen. Diese Einschränkungen sind dem Umstand geschuldet, dass nicht alle Anforderungen in den Normen dieser Normenreihe die Vermutungswirkung begründen.
Im Zusammenhang mit Maschinen mit Funkanlagen ist folgende Norm von besonderem Interesse:
Veränderung von Maschinen
Das Thema „Wesentliche Veränderung“ von Maschinen ist mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gesetzlich geregelt. Damit gilt einheitliches Recht in den EU-Mitgliedsstaaten bei der Beantwortung der Frage, wann eine Veränderung einer Maschine zu einer wesentlichen bzw. nicht wesentlichen Veränderung führt.
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